§ 1
Regelungsgegenstände
Diese Verordnung
1.
regelt die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Aussendung öffentlicher Warnungen in öffentlichen Mobilfunknetzen einschließlich der dabei zu erbringenden Leistungsmerkmale nach § 164a Absatz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes,
2.
konkretisiert die Pflichten der Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste nach § 164a Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes und
3.
konkretisiert die Aufgaben der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Regelungsgegenstände nach den Nummern 1 und 2.