§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. „Cell Broadcast Center“ eine technische Einrichtung, die öffentliche Warnungen entgegennehmen und unverzüglich verarbeiten kann;
2. „öffentliche Warnung“ eine Warnung vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen, die über das zentrale Warnsystem des Bundes von den Gefahrenabwehrbehörden sowie von den Behörden des Zivil- und Katastrophenschutzes zum Zwecke der Aussendung an empfangsbereite Mobilfunkendgeräte in einem bestimmten geographischen Gebiet ausgelöst wird.