SEG

Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

Vom 20.8.2021

Zuletzt geändert am 16.4.2026

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für

1. Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben,
2. Angehörige und Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen.