JArbSchG

Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Vom 12.4.1976 (BGBl. I S. 965)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
Zweiter Abschnitt
Beschäftigung von Kindern
§ 5Verbot der Beschäftigung von Kindern
Dritter Abschnitt
Beschäftigung Jugendlicher
Erster Titel
Arbeitszeit und Freizeit
§ 8Dauer der Arbeitszeit
Zweiter Titel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
§ 22Gefährliche Arbeiten
Dritter Titel
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
§ 28Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
Vierter Titel
Gesundheitliche Betreuung
§ 32Erstuntersuchung
Vierter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
Erster Titel
Aushänge und Verzeichnisse
§ 47Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
Dritter Titel
Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
§ 55Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz
Fünfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 58Bußgeld- und Strafvorschriften
Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 61Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

1. in der Berufsausbildung,
2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht

1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
a) aus Gefälligkeit,
b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,
d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden,
2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

§ 1a

Formvorgaben

1 Soweit in diesem Gesetz schriftliche Handlungen vorgesehen sind, können diese auch in Textform erfolgen. 2 Dies gilt nicht für § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 21a Absatz 2.

§ 2

Kind, Jugendlicher

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 3

Arbeitgeber

Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.

§ 4

Arbeitszeit

(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).

(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 11).

(3) 1 Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit. 2 Sie wird gerechnet vom Betreten des Förderkorbs bei der Einfahrt bis zum Verlassen des Förderkorbs bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt.

(4) 1 Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. 2 Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.

(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet.

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