Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Vom 12.4.1976 (BGBl. I S. 965)
Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.