JArbSchG

Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Vom 12.4.1976

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 2

Kind, Jugendlicher

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.