Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Vom 12.4.1976
Zuletzt geändert am 23.10.2024
1Soweit in diesem Gesetz schriftliche Handlungen vorgesehen sind, können diese auch in Textform erfolgen. 2Dies gilt nicht für § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 21a Absatz 2.