JArbSchG

Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Vom 12.4.1976

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 1a

Formvorgaben

1Soweit in diesem Gesetz schriftliche Handlungen vorgesehen sind, können diese auch in Textform erfolgen. 2Dies gilt nicht für § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 21a Absatz 2.