Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Vom 12.4.1976
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.