Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Vom 12.4.1976
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.