Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Vom 12.4.1976
Zuletzt geändert am 23.10.2024
1Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. 2Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.