JArbSchG

Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Vom 12.4.1976 (BGBl. I S. 965)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
Zweiter Abschnitt
Beschäftigung von Kindern
§ 5Verbot der Beschäftigung von Kindern
Dritter Abschnitt
Beschäftigung Jugendlicher
Erster Titel
Arbeitszeit und Freizeit
§ 8Dauer der Arbeitszeit
Zweiter Titel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
§ 22Gefährliche Arbeiten
Dritter Titel
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
§ 28Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
Vierter Titel
Gesundheitliche Betreuung
§ 32Erstuntersuchung
Vierter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
Erster Titel
Aushänge und Verzeichnisse
§ 47Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
Dritter Titel
Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
§ 55Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz
Fünfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 58Bußgeld- und Strafvorschriften
Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 61Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen

§ 34

Weitere Nachuntersuchungen

1 Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). 2 Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, daß der Jugendliche ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt.

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