DRiG

Deutsches Richtergesetz

Vom 8.9.1961 (BGBl. I S. 1665)

Neugefasst am 19.4.1972 (BGBl. I S. 713)

Zuletzt geändert am 22.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 320)

Teil 1
Richteramt in Bund und Ländern
Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften
§ 1Berufsrichter und ehrenamtliche Richter
Abschnitt 2
Befähigung zum Richteramt
§ 5Befähigung zum Richteramt
Abschnitt 3
Richterverhältnis
§ 8Rechtsformen des Richterdienstes
Abschnitt 4
Unabhängigkeit des Richters
§ 25Grundsatz
Abschnitt 5
Besondere Pflichten des Richters
§ 38Richtereid
Teil 2
Richter im Bundesdienst
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 46Geltung des Bundesbeamtenrechts
Abschnitt 2
Richtervertretungen
§ 49Richterrat und Präsidialrat
Abschnitt 3
Dienstgericht des Bundes
§ 61Verfassung des Dienstgerichts
Abschnitt 4
Richter des Bundesverfassungsgerichts
§ 69Beschränkte Geltung dieses Gesetzes
Teil 3
Richter im Landesdienst
§ 71Geltung des Beamtenstatusgesetzes
Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt 1
Änderung von Bundesrecht
§§ 85 bis 103(Änderungs- und Aufhebungsvorschriften)
Abschnitt 2
Überleitung von Rechtsverhältnissen
§§ 105–108(weggefallen)
Abschnitt 3
Schlußvorschriften
§ 119(weggefallen)
Teil 1
Richteramt in Bund und Ländern
Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften

§ 1

Berufsrichter und ehrenamtliche Richter

Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.

§ 2

Geltung für Berufsrichter

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.

§ 3

Dienstherr

Die Richter stehen im Dienst des Bundes oder eines Landes.

§ 4

Unvereinbare Aufgaben

(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.

(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen

1. Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
2. andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,
3. Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
4. Prüfungsangelegenheiten,
5. den Vorsitz in Einigungsstellen im Sinne des § 73 Absatz 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

Abschnitt 2
Befähigung zum Richteramt

§ 5

Befähigung zum Richteramt

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

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