DRiG

Deutsches Richtergesetz

Vom 8.9.1961 (BGBl. I S. 1665)

Neugefasst am 19.4.1972 (BGBl. I S. 713)

Zuletzt geändert am 22.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 320)

Teil 1
Richteramt in Bund und Ländern
Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften
§ 1Berufsrichter und ehrenamtliche Richter
Abschnitt 2
Befähigung zum Richteramt
§ 5Befähigung zum Richteramt
Abschnitt 3
Richterverhältnis
§ 8Rechtsformen des Richterdienstes
Abschnitt 4
Unabhängigkeit des Richters
§ 25Grundsatz
Abschnitt 5
Besondere Pflichten des Richters
§ 38Richtereid
Teil 2
Richter im Bundesdienst
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 46Geltung des Bundesbeamtenrechts
Abschnitt 2
Richtervertretungen
§ 49Richterrat und Präsidialrat
Abschnitt 3
Dienstgericht des Bundes
§ 61Verfassung des Dienstgerichts
Abschnitt 4
Richter des Bundesverfassungsgerichts
§ 69Beschränkte Geltung dieses Gesetzes
Teil 3
Richter im Landesdienst
§ 71Geltung des Beamtenstatusgesetzes
Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt 1
Änderung von Bundesrecht
§§ 85 bis 103(Änderungs- und Aufhebungsvorschriften)
Abschnitt 2
Überleitung von Rechtsverhältnissen
§§ 105–108(weggefallen)
Abschnitt 3
Schlußvorschriften
§ 119(weggefallen)

§ 30

Versetzung und Amtsenthebung

(1) 1 Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur

1. im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
2. im gerichtlichen Disziplinarverfahren,
3. im Interesse der Rechtspflege (§ 31),
4. bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32)
in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden.

(2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann – außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 – nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.

(3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.

§ 31

Versetzung im Interesse der Rechtspflege

1 Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann

1. in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
2. in den einstweiligen Ruhestand oder
3. in den Ruhestand
versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.

§ 32

Veränderung der Gerichtsorganisation

(1) 1 Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann einem auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannten Richter dieser Gerichte ein anderes Richteramt übertragen werden. 2 Ist eine Verwendung in einem Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt nicht möglich, so kann ihm ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen werden.

(2) 1 Ist die Übertragung eines anderen Richteramts nicht möglich, so kann der Richter seines Amtes enthoben werden. 2 Ihm kann jederzeit ein neues Richteramt, auch mit geringerem Endgrundgehalt, übertragen werden.

(3) Die Übertragung eines anderen Richteramts (Absatz 1) und die Amtsenthebung (Absatz 2 Satz 1) können nicht später als drei Monate nach Inkrafttreten der Veränderung ausgesprochen werden.

§ 33

Belassung des vollen Gehalts

(1) 1 In den Fällen des § 32 erhält der Richter sein bisheriges Grundgehalt einschließlich ruhegehaltfähiger oder unwiderruflicher Stellenzulagen und steigt in den Dienstaltersstufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe weiter auf. 2 Im übrigen richten sich die Dienstbezüge nach den allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften. 3 Soweit ihre Höhe durch den dienstlichen Wohnsitz bestimmt ist, ist bei Amtsenthebung (§ 32 Abs. 2 Satz 1) der letzte dienstliche Wohnsitz maßgebend.

(2) Der seines Amtes enthobene Richter gilt für die Anwendung der Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge und über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge als Richter im Ruhestand.

§ 34

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

1 Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. 2 Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit gilt Satz 1 entsprechend.

§ 35

Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte

In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen.

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