Vom 8.9.1961
Neugefasst am 19.4.1972
Zuletzt geändert am 20.12.2023
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.