§ 1
Anwendungsbereich
(1)
Diese Verordnung dient der Sicherung der Qualität in der rechtlichen Betreuung und soll gewährleisten, dass berufliche Betreuer befähigt sind, ihre Aufgabe gegenüber den von ihnen betreuten Menschen verantwortungsvoll auszuüben.
(2)
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten
1.
der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes für die Registrierung als beruflicher Betreuer erforderlichen persönlichen Eignung,
2.
der nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes für die Registrierung als beruflicher Betreuer erforderlichen Sachkunde sowie ihren Nachweis,
3.
der Anforderungen an einen Sachkundelehrgang und dessen Anerkennung,
4.
der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und
5.
des Registrierungsverfahrens.