Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Vom
15.7.1975
Zuletzt geändert am
12.7.2017
Erster Teil
Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
§ 1
Antrag
Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.