FELEG

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Vom 21.2.1989 (BGBl. I S. 233)

Zuletzt geändert am 22.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 408)

Erster Abschnitt
Landwirtschaftliche Unternehmer
§ 1Berechtigter Personenkreis
Zweiter Abschnitt
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige
§ 9Berechtigter Personenkreis
Dritter Abschnitt
Ergänzende Sicherung der Bezieher von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld
§ 14Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Unfallversicherung, Krankenversicherung der Landwirte, soziale Pflegeversicherung
Vierter Abschnitt
Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung
§ 17Durchführende Stelle
Fünfter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 20Befristung der Regelung
Erster Abschnitt
Landwirtschaftliche Unternehmer

§ 1

Berechtigter Personenkreis

(1) 1 Eine Leistung wegen Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Produktionsaufgaberente) erhalten Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, die

1.
a) das 55. Lebensjahr vollendet haben oder
b) das 53. Lebensjahr vollendet haben und berufsunfähig im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung sind,
2. für mindestens 15 Jahre Beiträge als Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, davon ununterbrochen für mindestens fünf Jahre unmittelbar vor der Antragstellung; Zeiten der Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bleiben unberücksichtigt,
3. die Flächen stillgelegt oder abgegeben haben, die von ihnen unmittelbar vor der Antragstellung genutzt worden sind, wobei als Nutzung auch die Stillegung von Flächen für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren nach Maßgabe EWG-rechtlicher Vorschriften gilt,
4. den Wirtschaftswert im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung der von ihnen vor der Antragstellung bewirtschafteten Unternehmen durch Verringerung der Flächen in den letzten fünf Jahren, frühestens vom 1. Januar 1986 an, um nicht mehr als 10 vom Hundert vermindert haben, es sei denn die Verminderung erfolgte auf Grund einer Maßnahme, die die Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 erfüllt, und
5. ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben haben, welches ohne die in § 1 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte aufgeführten Unternehmenszweige die Mindestgröße (§ 1 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) erreicht.
2 Den Beiträgen als Landwirt stehen Beiträge gleich, die für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1994 wegen einer selbständigen Tätigkeit als Landwirt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte im Beitrittsgebiet an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt worden sind.

(2) Leistungsberechtigt ist nicht, wer Leistungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) erhält.

§ 2

Flächenstillegung

(1) Eine Fläche gilt als stillgelegt, wenn

1. die landwirtschaftliche Nutzung ruht und eine Abgabe im Sinne des § 21 Abs. 1, 2 und 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung nicht vorliegt; Maßnahmen zur umweltgerechten Pflege der stillgelegten Fläche sind zulässig,
2. sie erstmals unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung aufgeforstet wird.

(2) Eine Stillegung liegt nicht vor, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte einschließlich erstaufgeforsteter Flächen das Einfache der Mindestgröße (§ 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) erreicht.

(3) 1 Die Fläche muß bis zu dem Zeitpunkt, von dem an Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte beansprucht werden kann, mindestens aber für fünf Jahre, stillgelegt werden. 2 Die Zeit einer Stillegung von Flächen, mit denen der Leistungsberechtigte an einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beteiligt war, oder die Zeit einer Stillegung nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) durch Brachlegen ohne Wechselwirtschaft oder durch Erstaufforstung steht hinsichtlich der Mindeststillegungsdauer der Stillegung nach diesem Gesetz gleich.

(4) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Näheres über die Voraussetzungen, unter denen eine Fläche als stillgelegt gilt, insbesondere auch über zulässige Pflegemaßnahmen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen. 2 Dabei sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Raumordnung zu beachten.

§ 3

Abgabe von Flächen

(1) 1 Für die Abgabe der genutzten Flächen gilt § 21 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend mit der Maßgabe, daß der Zeitraum nach § 21 Abs. 2 Satz 3 mit dem Abschluß des Vertrages, jedoch nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahres in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und nicht vor Vollendung des 53. Lebensjahres und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b beginnt. 2 Eine Abgabe im Sinne von Satz 1 liegt aber nur dann vor, wenn

1.
a) die Nutzung an ein Unternehmen übergeht, das seit mindestens fünf Jahren als Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte geführt worden ist und
b) für wenigstens eine Person, die in dem Unternehmen tätig ist, durch eine entsprechende Berufsbildung nachgewiesen wird, daß sie befähigt ist, einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften; ist diese Person vor dem 1. Januar 1954 geboren, gilt der Nachweis auch als erbracht, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte geführt hat,
2. die Nutzung zu Bedingungen, die nicht um mehr als 20 vom Hundert günstiger sind, als sie bei einer Abgabe zu landwirtschaftlicher Nutzung ortsüblich sind, übergeht
a) auf Erwerber, die die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung dauernd entziehen, sofern der Nutzungsübergang Zwecken des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege oder der Verbesserung der Infra- oder Wirtschaftsstruktur dient, oder
b) auf eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben der Strukturverbesserung befaßt, eine Teilnehmergemeinschaft oder einen Verband der Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz, eine Gebietskörperschaft, einen Gemeindeverband oder einen kommunalen Zweckverband, sofern die aufgenommenen Flächen für Zwecke der Erholung und Volksgesundheit oder zu anderen öffentlichen Zwecken verwendet werden, und sie dadurch dauernd der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, oder sofern die Nutzung der aufgenommenen Flächen an ein Unternehmen übergeht, das die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt, oder
3. bei einer anderweitigen Flächenveräußerung der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Betrag nicht mehr als geringfügig überschreitet, der zur Tilgung von Schulden, die zu dem Unternehmen der Landwirtschaft gehören und vor der Antragstellung bestanden haben, erforderlich ist.

(2) Eine Abgabe liegt nicht vor, wenn

1. der Übernehmende oder sein Ehegatte mit dem Abgebenden oder seinem Ehegatten in gerader Linie verwandt ist oder der Übernehmende die übernommene Fläche an einen in gerader Linie mit dem Abgebenden oder seinem Ehegatten Verwandten weitergibt; dies gilt nicht bei Abgabe von forstwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn der Anteil dieser Flächen am Wirtschaftswert des Unternehmens unmittelbar vor der Antragstellung nicht mehr als 30 vom Hundert beträgt,
2. der Übernehmende mit dem Abgebenden verheiratet ist oder der Übernehmende die übernommene Fläche an den Ehegatten des Abgebenden weitergibt,
3. ein Landpachtvertrag nach § 4 des Landpachtverkehrsgesetzes unanfechtbar beanstandet worden ist oder
4. das Unternehmen oder Teile davon an einen oder mehrere Mitunternehmer abgegeben wird.

(3) Die Rückgabe von Flächen, die auf Grund eines Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses bewirtschaftet werden, an den Eigentümer gilt nur dann als Abgabe, wenn der Eigentümer einer Stillegung oder Abgabe im Sinne dieses Gesetzes an andere Landwirte schriftlich widerspricht.

§ 4

Rückbehalt

1 Auf der nach § 21 Abs. 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung nicht abgegebenen Fläche dürfen land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt nicht produziert werden. 2 § 51 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes findet keine Anwendung. 3 Eine Produktion gilt insbesondere als für den Markt erfolgt, wenn der Wert der für den Eigenverbrauch erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkte ein Siebtel der Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) übersteigt. 4 Forstwirtschaftliche Erzeugnisse, die durch notwendige Pflegemaßnahmen anfallen, bleiben unberücksichtigt.

§ 5

Leistungen an Hinterbliebene

1 Witwen und Witwer Landwirten nach § 1 Abs. 1 erhalten eine Produktionsaufgaberente, wenn

1. sie nicht wieder geheiratet haben,
2. die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt sind; § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt,
3. sie nicht Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und
4. der verstorbene Ehegatte
a) im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf die Leistung hatte oder
b) die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt hatte, wobei an die Stelle der Antragstellung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten tritt und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auch von der Witwe oder dem Witwer erfüllt werden können.
§ 14 Abs. 2 und § 14a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.

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