Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Vom
21.2.1989
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 18e
Besonderheiten für das Ausland
Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.