FELEG

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Vom 21.2.1989

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 19

Kostentragung

Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.