FELEG

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Vom 21.2.1989

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Vierter Abschnitt
Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung

§ 17

Durchführende Stelle

1Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführt. 2Sie unterliegt bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erteilt werden.