(1) Eine Fläche gilt als stillgelegt, wenn
(2) Eine Stillegung liegt nicht vor, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte einschließlich erstaufgeforsteter Flächen das Einfache der Mindestgröße (§ 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) erreicht.
(3) 1Die Fläche muß bis zu dem Zeitpunkt, von dem an Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte beansprucht werden kann, mindestens aber für fünf Jahre, stillgelegt werden. 2Die Zeit einer Stillegung von Flächen, mit denen der Leistungsberechtigte an einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beteiligt war, oder die Zeit einer Stillegung nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) durch Brachlegen ohne Wechselwirtschaft oder durch Erstaufforstung steht hinsichtlich der Mindeststillegungsdauer der Stillegung nach diesem Gesetz gleich.
(4) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Näheres über die Voraussetzungen, unter denen eine Fläche als stillgelegt gilt, insbesondere auch über zulässige Pflegemaßnahmen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen. 2Dabei sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Raumordnung zu beachten.