Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Vom
15.6.1895
Zuletzt geändert am
2.12.2024
Erster Abschnitt
Schiffseigner
§ 1
Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffes.