BKAG

Bundeskriminalamtgesetz

Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

Vom 1.6.2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 S. 400)

Zuletzt geändert am 30.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 255)

Abschnitt 1
Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
§ 1Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
Abschnitt 2
Allgemeine Befugnisse zur Datenverarbeitung
Unterabschnitt 1
Datenerhebung
§ 9Allgemeine Datenerhebung durch und Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt
Unterabschnitt 2
Weiterverarbeitung von Daten
§ 12Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
Unterabschnitt 3
Datenübermittlung
§ 25Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
Abschnitt 4
Befugnisse im Rahmen der Strafverfolgung
§ 34Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
Abschnitt 5
Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
§ 38Allgemeine Befugnisse
Abschnitt 6
Befugnisse zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
§ 63Allgemeine Befugnisse
Abschnitt 7
Zeugenschutz
§ 66Befugnisse
Abschnitt 8
Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes und zum behördlichen Eigenschutz
§ 67Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes
Abschnitt 9
Datenschutz und Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person
Unterabschnitt 1
Datenschutzaufsicht
§ 69Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Unterabschnitt 2
Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter
§ 70Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes
Unterabschnitt 3
Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der an deutsche Auslandsvertretungen abgeordneten Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes
§ 73Datenschutzrechtliche Verantwortung der Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes
Unterabschnitt 4
Pflichten des Bundeskriminalamtes
§ 74Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
Unterabschnitt 5
Rechte der betroffenen Person
§ 84Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 87Strafvorschriften
Abschnitt 1
Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes

§ 1

Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

(1) Der Bund unterhält ein Bundeskriminalamt zur Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten.

(2) 1 Die Länder unterhalten für ihr Gebiet zentrale Dienststellen der Kriminalpolizei (Landeskriminalämter) zur Sicherung der Zusammenarbeit des Bundes und der Länder. 2 Mehrere Länder können ein gemeinsames Landeskriminalamt unterhalten.

(3) Die Verfolgung sowie die Verhütung von Straftaten und die Aufgaben der sonstigen Gefahrenabwehr bleiben Sache der Länder, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×