ZFdG

Zollfahndungsdienstgesetz

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Vom 30.3.2021 (BGBl. I S. 402)

Zuletzt geändert am 6.5.2024 (BGBl. I S. Nr. 149)

Kapitel 1
Organisation
§ 1Zollfahndungsdienst
Kapitel 3
Befugnisse
Abschnitt 1
Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle
Unterabschnitt 1
Datenverarbeitung durch die Zentralstelle
§ 8Allgemeine Datenverarbeitung
Unterabschnitt 2
Datenübermittlung durch die Zentralstelle
§ 21Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
Unterabschnitt 3
Steuerungsbefugnis der Zentralstelle
§ 25Weisungsrecht
Abschnitt 2
Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Unterabschnitt 1
Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes
§ 26Allgemeine Datenverarbeitung
Unterabschnitt 2
Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten
§ 39Allgemeine Befugnisse
Unterabschnitt 3
Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 47Besondere Mittel der Datenerhebung
Unterabschnitt 4
Strafverfolgung
§ 52Befugnisse bei Ermittlungen
Unterabschnitt 5
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
§ 53Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Unterabschnitt 6
Sicherung der Behörden des Zollfahndungsdienstes und behördlicher Eigenschutz
§ 63Behördlicher Eigenschutz
Unterabschnitt 7
Datenübermittlung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes
§ 65Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
Unterabschnitt 8
Ergänzende Vorschriften
§ 69Unterstützung durch andere Behörden
Abschnitt 3
Besondere Befugnisse des Zollkriminalamtes
Unterabschnitt 1
Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 71Auskunftspflicht im Außenwirtschaftsverkehr
Unterabschnitt 2
Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 72Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs
Unterabschnitt 3
Zeugenschutz
§ 81Zeugenschutzmaßnahmen
Kapitel 4
Datenschutz und Datensicherheit
Abschnitt 1
Datenschutzaufsicht
§ 84Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Abschnitt 2
Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter
§ 85Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten
Abschnitt 5
Pflichten des Zollfahndungsdienstes
§ 91Protokollierung
Abschnitt 6
Rechte der betroffenen Person
§ 100Rechte der betroffenen Person
Kapitel 5
Schlussvorschriften
§ 101Entschädigung für Leistungen
Kapitel 1
Organisation

§ 1

Zollfahndungsdienst

1 Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern. 2 Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr.

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