Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes
Vom
30.6.2017
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Verfahren für Meldungen, die im Falle eines Hafenbesuchs, eines Aufenthaltes in deutschen Hoheitsgewässern oder des Befahrens deutscher Hoheitsgewässer über das Zentrale Meldeportal des Bundes abzugeben sind.