StrafAktEinV

Strafakteneinsichtsverordnung

Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren

Vom 24.2.2020

Zuletzt geändert am 25.6.2021

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einsicht in elektronisch geführte Strafverfahrensakten der Staatsanwaltschaften, der Gerichte und der Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Einsicht in elektronisch geführte

1. Bußgeldakten der Behörden und Gerichte im Bußgeldverfahren (§ 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten);
2. Gerichtsakten der Behörden und Gerichte in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (§ 120 Absatz 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes).