EuWO

Europawahlordnung

Vom 27.7.1988

Neugefasst am 2.5.1994

Zuletzt geändert am 11.8.2023

Erster Abschnitt
Wahlorgane

§ 1

Bundeswahlleiter

(1) 1Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2Das Bundesministerium des Innern und für Heimat macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.

(2) Der Bundeswahlleiter ist zentrale Stelle für den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Wahlteilnahme und die Wahlbewerbung von Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und von Unionsbürgern in Deutschland.