GewO

Gewerbeordnung

Vom 21.6.1869 (RGBl. S. 245)

Neugefasst am 22.2.1999 (BGBl. I S. 202)

Zuletzt geändert am 27.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 438)

Titel I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Grundsatz der Gewerbefreiheit
Titel II
Stehendes Gewerbe
I.
Allgemeine Erfordernisse
§ 14Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
II.
Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
A.
Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen
§§ 16–28(weggefallen)
B.
Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
§ 29Auskunft und Nachschau
III.
Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
§§ 41–44a(weggefallen)
Titel III
Reisegewerbe
§ 55Reisegewerbekarte
Titel IV
Messen, Ausstellungen, Märkte
§ 64Messe
Titel VI
Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände
§§ 81–104n(weggefallen)
Titel VIa
Handwerksrolle
§§ 104o–104u(weggefallen)
Titel VII
Arbeitnehmer
I.
Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
§ 105Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
Titel VIII
Gewerbliche Hilfskassen
§§ 140–141f(weggefallen)
Titel IX
Statutarische Bestimmungen
§ 142(weggefallen)
Titel X
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 143(weggefallen)
Titel XI
Gewerbezentralregister
§ 149Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
-
Schlußbestimmungen
§§ 154–154a(weggefallen)
Titel I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Grundsatz der Gewerbefreiheit

(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

§ 2

(weggefallen)

§ 3

Betrieb verschiedener Gewerbe

1 Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. 2 Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.

§ 4

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung

(1) 1 Werden Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig, sind § 34b Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie § 38 Absatz 1 und 2 insoweit nicht anzuwenden. 2 Die §§ 14, 55 Absatz 2 und 3, die §§ 55c, 56a Absatz 2, 3, 5 und 7 Nummer 1 sowie § 57 Absatz 3 sind in diesen Fällen ebenfalls nicht anzuwenden, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die auf Grund des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder auf Grund der Regelungen des Artikels 17 dieser Richtlinie von der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen sind.

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit aus dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heraus zur Umgehung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht wird. 2 Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn ein Gewerbetreibender, um sich den in Absatz 1 genannten Vorschriften zu entziehen, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus ganz oder vorwiegend im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig wird.

(3) Eine Niederlassung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird.

§ 5

Zulassungsbeschränkungen

In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.

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