GewO

Gewerbeordnung

Vom 21.6.1869 (RGBl. S. 245)

Neugefasst am 22.2.1999 (BGBl. I S. 202)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Titel I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Grundsatz der Gewerbefreiheit
Titel II
Stehendes Gewerbe
I.
Allgemeine Erfordernisse
§ 14Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
II.
Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
A.
Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen
§§ 16–28(weggefallen)
B.
Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
§ 29Auskunft und Nachschau
III.
Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
§§ 41–44a(weggefallen)
Titel III
Reisegewerbe
§ 55Reisegewerbekarte
Titel IV
Messen, Ausstellungen, Märkte
§ 64Messe
Titel VI
Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände
§§ 81–104n(weggefallen)
Titel VIa
Handwerksrolle
§§ 104o–104u(weggefallen)
Titel VII
Arbeitnehmer
I.
Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
§ 105Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
Titel VIII
Gewerbliche Hilfskassen
§§ 140–141f(weggefallen)
Titel IX
Statutarische Bestimmungen
§ 142(weggefallen)
Titel X
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 143(weggefallen)
Titel XI
Gewerbezentralregister
§ 149Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
-
Schlußbestimmungen
§§ 154–154a(weggefallen)

§ 5

Zulassungsbeschränkungen

In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.

§ 6

Anwendungsbereich

(1) 1 Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Patentanwaltsordnung, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der Prostituierten. 2 Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. 3 Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sowie auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.

(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung.

§ 6a

Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

§ 6b

Verfahren über eine einheitliche Stelle Europäischer Berufsausweis; Verordnungsermächtigung

(1) 1 Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG bestimmte Verfahren von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle auszuschließen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Regelungen zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises und zur Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung einer beruflichen Qualifikation auf der Grundlage eines Europäischen Berufsausweises zu erlassen.

§ 6c

Informationspflichten für Dienstleistungserbringer

1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG Vorschriften über Informationen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung zu stellen hat oder zur Verfügung stellt. 2 Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen enthalten über die Art und Weise, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.

§ 7

Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung

(1) 1 Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. 2 Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.

(2) 1 In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben:

1. Name,
2. Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht,
3. Vorname,
4. Geburtstag,
5. Geburtsort,
6. Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
7. Meldeanschriften der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.
2 Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.

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