Vom 21.6.1869
Neugefasst am 22.2.1999
Zuletzt geändert am 11.1.2026
In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.