Vom 21.6.1869
Neugefasst am 22.2.1999
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.