GewO

Gewerbeordnung

Vom 21.6.1869

Neugefasst am 22.2.1999

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 3

Betrieb verschiedener Gewerbe

1Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. 2Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.