Vom 21.6.1869
Neugefasst am 22.2.1999
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.