KochAusbV

Kochausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin

Vom 9.3.2022

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kochs und der Köchin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.