KochAusbV

Kochausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin

Vom 9.3.2022

§ 5

Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1. Umgang mit Gästen und Teammitgliedern,
2. Annahme und Einlagerung von Waren,
3. Vor- und Nachbereitung von Arbeiten für die Speisenzubereitung sowie Einsatz von Geräten, Maschinen und Arbeitsmitteln,
4. Anwendung der grundlegenden Arbeitstechniken in der Küche,
5. Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben in Service und Wirtschaftsdienst,
6. Zubereitung von einfachen Speisen und Gerichten,
7. Zubereitung von pflanzlichen Nahrungsmitteln und von Pilzen,
8. Zubereitung von Suppen, Soßen und Eintöpfen,
9. Verarbeitung und Zubereitung von Fleisch,
10. Verarbeitung und Zubereitung von Fisch,
11. Herstellung und Verarbeitung von Teigen und Massen,
12. Herstellung von Süßspeisen und Desserts,
13. Planung und Umsetzung des nachhaltigen Einsatzes von Geräten, Maschinen, Arbeitsmitteln, Lebensmitteln und Ressourcen,
14. Anwendung der speziellen Hygienevorschriften in der Küche,
15. Zusammenstellung und Kennzeichnung von Speisen und Gerichten,
16. Sicherstellung von Warenflüssen sowie Kalkulation von Kosten und Preisen,
17. küchentechnische Verwaltungsprozesse,
18. Beratung von Gästen sowie Verkauf von Produkten und Dienstleistungen und
19. Anleitung und Führung von Mitarbeitenden.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4. digitalisierte Arbeitswelt und
5. Durchführung von Hygienemaßnahmen.