§ 1
Anwendungsbereich
(1)
Diese Verordnung gilt für
1. Lebensversicherungsunternehmen, soweit sie nicht unter die Nummern 2 bis 4 fallen,
2. Pensionskassen, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind,
3. regulierte Pensionskassen im Sinne des § 233 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Pensionskassen, die auf Grund des § 233 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als reguliert gelten,
4. Sterbekassen, die keine kleineren Vereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind,
5. Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien übernehmen, und
6. Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben.
(2)
Ist ein Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 5 oder 6 ein kleinerer Verein, sind die §§ 2 bis 4 nicht anzuwenden.
(3)
Für Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten nur die §§ 2, 3 und 7.