EuGVVO

Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Vom 12.12.2012 (ABl. vom 20.12.2012 L 351, S. 1–32)

Zuletzt geändert am 30.9.2016 (ABl. vom 30.9.2016 L 264/43)

Geltungsbereich: Europa (EU)

[Erwägungsgründe]
(1)
Kapitel I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Art. 1
Kapitel II
ZUSTÄNDIGKEIT
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4
Abschnitt 2
Besondere Zuständigkeiten
Art. 7
Abschnitt 3
Zuständigkeit für Versicherungssachen
Art. 10
Abschnitt 4
Zuständigkeit bei Verbrauchersachen
Art. 17
Abschnitt 5
Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge
Art. 20
Abschnitt 6
Ausschließliche Zuständigkeiten
Art. 24
Abschnitt 7
Vereinbarung über die Zuständigkeit
Art. 25
Abschnitt 8
Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens
Art. 27
Abschnitt 9
Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
Art. 29
Abschnitt 10
Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
Art. 35
Kapitel III
ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
Abschnitt 1
Anerkennung
Art. 36
Abschnitt 2
Vollstreckung
Art. 39
Abschnitt 3
Versagung der Anerkennung und Vollstreckung
Art. 45
Unterabschnitt 2
Versagung der Vollstreckung
Art. 46
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
Art. 52
Kapitel IV
ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND GERICHTLICHE VERGLEICHE
Art. 58
Kapitel V
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Art. 61
Kapitel VI
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
Art. 66
Kapitel VII
VERHÄLTNIS ZU ANDEREN RECHTSINSTRUMENTEN
Art. 67
Kapitel VIII
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Art. 74
[Erwägungsgründe]

(1)

1 Am 21. April 2009 hat die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen angenommen. 2 Dem Bericht zufolge herrscht allgemein Zufriedenheit mit der Funktionsweise der genannten Verordnung, doch könnten die Anwendung bestimmter Vorschriften, der freie Verkehr gerichtlicher Entscheidungen sowie der Zugang zum Recht noch weiter verbessert werden. 3 Da einige weitere Änderungen erfolgen sollen, sollte die genannte Verordnung aus Gründen der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

1 Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 10./11. Dezember 2009 in Brüssel ein neues mehrjähriges Programm mit dem Titel 'Das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger' angenommen. 2 Im Stockholmer Programm vertritt der Europäische Rat die Auffassung, dass der Prozess der Abschaffung aller zwischengeschalteten Maßnahmen (Exequaturverfahren) während des von dem Programm abgedeckten Zeitraums fortgeführt werden sollte. 3 Gleichzeitig sollte die Abschaffung der Exequaturverfahren von einer Reihe von Schutzvorkehrungen begleitet werden.

(3)

1 Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln, indem unter anderem der Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, erleichtert wird. 2 Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums hat die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen zu erlassen, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.

(4)

1 Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. 2 Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind.

(5)

Diese Bestimmungen fallen in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne von Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

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