§ 1
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Fahrzeug auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 41 Absatz 4 zuwiderhandelt,
3.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 in Verbindung mit
a)
Anlage 1 dieser Verordnung oder
b)
Artikel 34 Absatz 1 oder 2,
ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
4.
entgegen Artikel 45 Absatz 1 ein Teil oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
5.
entgegen Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 einen Zugang zu Informationen nicht gewährt oder
6.
entgegen Artikel 53 Absatz 6 oder 7 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt.
(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 8 Absatz 4 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer der Gültigkeit der EU-Typgenehmigung benennt,
2.
entgegen Artikel 8 Absatz 5 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer des Verbleibs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit auf dem Markt benennt,
3.
entgegen Artikel 8 Absatz 8 oder Artikel 11 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen macht,
4.
entgegen Artikel 9 Absatz 3 eine dort genannte Unterlage oder Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält,
5.
entgegen Artikel 11 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit eine dort genannte Anleitung oder Information beigefügt ist,
6.
entgegen Artikel 12 Absatz 3 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann,
7.
entgegen Artikel 16 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benennt,
8.
entgegen Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
9.
entgegen Artikel 32 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 die Genehmigungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich in Kenntnis setzt,
10.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 oder 2 ein Schild oder ein Typgenehmigungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht vor dem Inverkehrbringen anbringt,
11.
entgegen Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
12.
entgegen Artikel 51 Absatz 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs in die Betriebsanleitung aufnimmt oder
13.
entgegen Artikel 66 Absatz 3 oder Artikel 67 Absatz 1 eine Mitteilung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung macht.
(3)
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Verordnung nicht gewährleistet, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit gemäß den dort genannten Anforderungen hergestellt oder genehmigt wurde,
2.
entgegen Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 3.1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Übereinstimmung gewährleistet ist,
3.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
4.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5.
entgegen Artikel 9 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 14 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
6.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in Verkehr bringt, ohne dass es oder sie eine EU-Typgenehmigung erhalten hat oder die Anforderungen für eine nationale Genehmigung erfüllt,
7.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage vorhanden ist, dass ein System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit ein Typgenehmigungszeichen trägt oder dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, oder
8.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(4)
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den dort genannten Anforderungen entspricht.