§ 2
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 43 Unterabsatz 1 ein Fahrzeug auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 46 Absatz 4 zuwiderhandelt,
3.
entgegen Artikel 45 Absatz 1 in Verbindung mit
a)
Artikel 39 Absatz 1 oder 2 oder
b)
Anhang II Teil A, B oder C1 Nummer 1, 2 oder 4 bis 15
ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
4.
entgegen Artikel 50 Absatz 1 ein Teil oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
5.
entgegen Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 einen Zugang zu Informationen nicht gewährt oder
6.
entgegen Artikel 57 Absatz 6 oder 7 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt.
(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 9 Absatz 4 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer der Gültigkeit der EU-Typgenehmigung benennt,
2.
entgegen Artikel 9 Absatz 5 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer des Verbleibs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit auf dem Markt benennt,
3.
entgegen Artikel 9 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen macht,
4.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 eine dort genannte Unterlage oder Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält,
5.
entgegen Artikel 12 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Anleitung oder Information beigefügt ist,
6.
entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann,
7.
entgegen Artikel 17 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nennt,
8.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
9.
entgegen Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 die Genehmigungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich in Kenntnis setzt,
10.
entgegen Artikel 39 Absatz 1 oder 2 ein Fahrzeug, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nicht, nicht richtig oder nicht vor dem Inverkehrbringen mit einem Schild oder einem Typgenehmigungszeichen versieht,
11.
entgegen Artikel 51 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
12.
entgegen Artikel 55 Absatz 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs in die Betriebsanleitung aufnimmt oder
13.
entgegen Artikel 70 Absatz 3 oder Artikel 71 Absatz 1 eine dort genannte Mitteilung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung macht.
(3)
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit
a)
Anhang II Teil A Nummer 1 bis 3, Teil B Nummer 1 bis 18 oder Teil C1 Nummer 1, 2 oder 4 bis 15 oder
b)
Anhang VI Teil D
nicht gewährleistet, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit gemäß den dort genannten Anforderungen hergestellt oder genehmigt wurde,
2.
entgegen Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Übereinstimmung gewährleistet ist,
3.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
4.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5.
entgegen Artikel 10 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
6.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in Verkehr bringt, ohne dass es oder sie eine EU-Typgenehmigung erhalten hat oder die Anforderungen für eine nationale Genehmigung erfüllt,
7.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage vorhanden ist oder dass ein System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit ein Typgenehmigungszeichen trägt, oder
8.
entgegen Artikel 14 Absatz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(4)
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 nicht gewährleistet, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit die dort genannten Anforderungen erfüllt.