§ 2

Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 43 Unterabsatz 1 ein Fahrzeug auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 46 Absatz 4 zuwiderhandelt,
3. entgegen Artikel 45 Absatz 1 in Verbindung mit
a) Artikel 39 Absatz 1 oder 2 oder
b) Anhang II Teil A, B oder C1 Nummer 1, 2 oder 4 bis 15
ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
4. entgegen Artikel 50 Absatz 1 ein Teil oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
5. entgegen Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 einen Zugang zu Informationen nicht gewährt oder
6. entgegen Artikel 57 Absatz 6 oder 7 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 9 Absatz 4 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer der Gültigkeit der EU-Typgenehmigung benennt,
2. entgegen Artikel 9 Absatz 5 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer des Verbleibs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit auf dem Markt benennt,
3. entgegen Artikel 9 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen macht,
4. entgegen Artikel 10 Absatz 3 eine dort genannte Unterlage oder Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält,
5. entgegen Artikel 12 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Anleitung oder Information beigefügt ist,
6. entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann,
7. entgegen Artikel 17 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nennt,
8. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
9. entgegen Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 die Genehmigungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich in Kenntnis setzt,
10. entgegen Artikel 39 Absatz 1 oder 2 ein Fahrzeug, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nicht, nicht richtig oder nicht vor dem Inverkehrbringen mit einem Schild oder einem Typgenehmigungszeichen versieht,
11. entgegen Artikel 51 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
12. entgegen Artikel 55 Absatz 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs in die Betriebsanleitung aufnimmt oder
13. entgegen Artikel 70 Absatz 3 oder Artikel 71 Absatz 1 eine dort genannte Mitteilung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung macht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit
a) Anhang II Teil A Nummer 1 bis 3, Teil B Nummer 1 bis 18 oder Teil C1 Nummer 1, 2 oder 4 bis 15 oder
b) Anhang VI Teil D
nicht gewährleistet, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit gemäß den dort genannten Anforderungen hergestellt oder genehmigt wurde,
2. entgegen Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Übereinstimmung gewährleistet ist,
3. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
4. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5. entgegen Artikel 10 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
6. entgegen Artikel 12 Absatz 1 ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in Verkehr bringt, ohne dass es oder sie eine EU-Typgenehmigung erhalten hat oder die Anforderungen für eine nationale Genehmigung erfüllt,
7. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage vorhanden ist oder dass ein System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit ein Typgenehmigungszeichen trägt, oder
8. entgegen Artikel 14 Absatz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 nicht gewährleistet, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit die dort genannten Anforderungen erfüllt.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Anhang IV Nummer 3.1 Satz 2 einen Zugang zu den dort genannten Stätten nicht gestattet oder eine Information nicht bereitstellt,
2. entgegen Anhang V Nummer 2.12. eine Anleitung oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
3. entgegen Anhang X Nummer 2.8. eine dort genannte Angabe nicht oder nicht vor dem Inverkehrbringen der Pritsche macht.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang IV Nummer 5.1. Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 einen Zugang zu den dort genannten Stätten nicht gestattet oder eine Information nicht bereitstellt.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2018/858

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/858 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Fahrzeug auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 52 Absatz 3 zuwiderhandelt,
3. entgegen Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit
a) Anlage 2 dieser Verordnung oder
b) Artikel 38 Absatz 4
ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
4. entgegen Artikel 55 Absatz 1 ein Teil oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
5. entgegen Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Zugang zu Informationen, Geräten oder Instrumenten nicht gewährt oder
6. entgegen Artikel 61 Absatz 7 oder 8 jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Unterabsatz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/858 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 13 Absatz 4 Satz 1 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer der Gültigkeit EU-Typgenehmigung benennt,
2. entgegen Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer des Verbleibs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit auf dem Markt benennt,
3. entgegen Artikel 13 Absatz 8 oder Artikel 16 Absatz 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen macht,
4. entgegen Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 einen dort genannten Bogen oder eine dort genannte Anlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
5. entgegen Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
6. entgegen Artikel 15 Absatz 2 Satz 1, Artikel 16 Absatz 8, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 4 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
7. entgegen Artikel 16 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Anleitung oder Information beigefügt ist,
8. entgegen Artikel 16 Absatz 7 ein Verzeichnis nicht führt,
9. entgegen Artikel 17 Absatz 3 eine dort genannte Kopie oder Anlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält oder nicht sicherstellt, dass diese vorgelegt werden kann,
10. entgegen Artikel 21 eine Angabe nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereitstellt,
11. entgegen Artikel 35 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 die Genehmigungsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
12. entgegen Artikel 37 Absatz 1 eine Übereinstimmungsbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
13. entgegen Artikel 38 Absatz 1 oder 2 ein Schild oder ein Typgenehmigungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
14. entgegen Artikel 56 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
15. entgegen Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs im Benutzerhandbuch bereitstellt,
16. entgegen Artikel 80 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a oder b eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung der Nichtübereinstimmung der Anforderungen macht,
17. entgegen Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Erteilung einer Auskunft macht oder
18. entgegen Anhang IV Nummer 4.1. Satz 2 einen dort genannten Zugang nicht gestattet oder eine dort genannte Information nicht bereitstellt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/858 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit gemäß den dort genannten Anforderungen hergestellt oder genehmigt ist,
2. entgegen Artikel 13 Absatz 6 ein Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vor Produktionsbeginn einrichtet,
3. entgegen Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2 eine Beschwerde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verzeichnet oder eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach dem Verzeichnen der Beschwerde vornimmt,
4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
6. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, oder
7. entgegen Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in Verkehr bringt, eine Inbetriebnahme erlaubt oder eine Zulassung veranlasst.

(4) 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 13 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 in Verbindung mit

a) Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007,
b) Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 595/2009 oder
c) Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 540/2014
nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den dort genannten Anforderungen entspricht.

§ 6

Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage 3 angegebenen Fassungen.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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