HwO

Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

Vom 17.9.1953 (BGBl. I S. 1411)

Neugefasst am 24.9.1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 S. 2095)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Erster Teil
Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
Erster Abschnitt
Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks
§ 1
Zweiter Abschnitt
Handwerksrolle
§ 6
Dritter Abschnitt
Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
§ 18
Zweiter Teil
Berufsbildung im Handwerk
Erster Abschnitt
Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
§ 21
Zweiter Abschnitt
Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit
§ 25
Dritter Abschnitt
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
§ 28
Vierter Abschnitt
Prüfungswesen
§ 31
Fünfter Abschnitt
Regelung und Überwachung der Berufsausbildung
§ 41
Sechster Abschnitt
Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
§ 41b
Siebenter Abschnitt
Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
§ 42
Achter Abschnitt
Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
§ 42p
Neunter Abschnitt
Berufsbildungsausschuß
§ 43
Dritter Teil
Meisterprüfung, Meistertitel
Erster Abschnitt
Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
§ 45
Zweiter Abschnitt
Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe
§ 51a
Vierter Teil
Organisation des Handwerks
Erster Abschnitt
Handwerksinnungen
§ 52
Zweiter Abschnitt
Innungsverbände
§ 79
Dritter Abschnitt
Kreishandwerkerschaften
§ 86
Vierter Abschnitt
Handwerkskammern
§ 90
Fünfter Teil
Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
Erster Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 117
Zweiter Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 119*
Dritter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 125
Erster Teil
Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
Erster Abschnitt
Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks

§ 1

(1) 1 Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. 2 Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) 1 Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). 2 Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
3 Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

§ 2

Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch

1. für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
2. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
3. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

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