Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Vom 17.9.1953
Neugefasst am 24.9.1998
Zuletzt geändert am 3.4.2025
1Die Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben, bilden die Kreishandwerkerschaft. 2Die Handwerkskammer kann eine andere Abgrenzung zulassen.