Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Vom 17.9.1953
Neugefasst am 24.9.1998
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Gegen die Entscheidung über die Eintragung eines der Industrie- und Handelskammer angehörigen Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle steht neben dem Gewerbetreibenden auch der Industrie- und Handelskammer der Verwaltungsrechtsweg offen.