Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Vom 17.9.1953
Neugefasst am 24.9.1998
Zuletzt geändert am 3.4.2025
1Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. 2§ 50c gilt entsprechend.