Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung
Vom
15.8.2022
Zuletzt geändert am
20.12.2023
§ 1
Patentanwaltsberufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation
Die in der Anlage aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung.