1.1: Diese Schiedsgerichtsordnung findet auf Streitigkeiten Anwendung, die nach einer von den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung durch ein Schiedsgericht gemäss der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) entschieden werden sollen.
1.2: Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, findet die bei Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens gültige Schiedsgerichtsordnung Anwendung.