2.1: Die Parteien sind bei der Auswahl und Benennung der Schiedsrichter frei.
2.2: Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder der Einzelschiedsrichter Jurist sein.
2.3: Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit gibt auf Anfrage Anregungen für die Schiedsrichterauswahl.