DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

NICHT MEHR IN KRAFT

§ 2

Schiedsrichterauswahl

2.1: Die Parteien sind bei der Auswahl und Benennung der Schiedsrichter frei.

2.2: Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder der Einzelschiedsrichter Jurist sein.

2.3: Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit gibt auf Anfrage Anregungen für die Schiedsrichterauswahl.

§ 3

Anzahl der Schiedsrichter

Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

§ 4

Anzahl von Schriftsätzen und Anlagen

Alle Schriftsätze sowie die beigefügten Anlagen müssen mindestens in soviel Exemplaren eingereicht werden, dass jedem Schiedsrichter, jeder Partei, und soweit die Einreichung des Schriftsatzes bei der DIS erfolgt, dieser ein Exemplar zur Verfügung steht.

§ 5

Übersendungen

5.1: 1 Die Schiedsklage und Schriftsätze, welche Sachanträge oder eine Klagerücknahme enthalten, sind durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein, oder Kurierdienst, Fax oder eine andere Übersendungsart, soweit diese einen Nachweis des Zugangs gewährleisten, zu übersenden. 2 Alle anderen Schriftstücke können auch in jeder anderen Übertragungsart übersandt werden. 3 Alle Schriftstücke und Informationen, die dem Schiedsgericht zugeleitet werden, sind gleichzeitig auch der anderen Partei zu übermitteln.

5.2: Alle Übersendungen der Parteien, des Schiedsgerichts oder der DIS-Geschäftsstelle sind an die letztbekannte Adresse, so wie sie vom Empfänger oder gegebenenfalls der anderen Partei mitgeteilt worden ist, zu richten.

5.3: Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt, gelten schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie bei ordnungsgemässer Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein, oder Kurierdienst, Fax oder eine andere Übersendungsart, soweit diese einen Nachweis des Zugangs gewährleisten, an der letztbekannten Adresse hätten empfangen werden können.

5.4: Ist ein Schriftstück, das gemäss Absatz 1 übersandt worden ist, in anderer Weise zugegangen, so gilt die Übersendung spätestens im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs als bewirkt.

5.5: Hat eine Partei einen Prozessbevollmächtigten bestellt, sollen die Übersendungen an diesen erfolgen.

§ 6

Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens

6.1: 1 Der Kläger hat die Klage bei einer DIS-Geschäftsstelle einzureichen. 2 Das schiedsrichterliche Verfahren beginnt mit Zugang der Klage bei einer DIS-Geschäftsstelle.

6.2: Die Klage muss enthalten:

(1) Bezeichnung der Parteien,
(2) einen bestimmten Antrag,
(3) Angaben zu den Tatsachen und Umständen, auf die die Klageansprüche gegründet werden,
(4) Wiedergabe der Schiedsvereinbarung,
(5) die Benennung eines Schiedsrichters, wenn die Parteien nicht die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart haben.

6.3: Die Klage soll darüber hinaus enthalten:

(1) Angaben zur Höhe des Streitwerts,
(2) Vorschläge zur Benennung eines Schiedsrichters, wenn die Parteien die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart haben,
(3) Angaben zum Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, der Verfahrenssprache und dem anwendbaren Recht.

6.4: 1 Ist die Klage unvollständig oder fehlen Exemplare oder Anlagen, so fordert die DIS-Geschäftsstelle den Kläger unter Fristsetzung zur Ergänzung auf. 2 Erfolgt die Ergänzung innerhalb der Frist, wird der Beginn des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 2 dadurch nicht berührt, ansonsten endet das Verfahren unbeschadet des Rechts des Klägers, seine Klage erneut einzureichen.

§ 7

Kosten bei Einleitung des Verfahrens

7.1: Mit Einreichung der Klage hat der Kläger die DIS-Bearbeitungsgebühr sowie einen vorläufigen Vorschuss für die Schiedsrichter nach der am Tage des Zugangs der Klage bei der DIS-Geschäftsstelle gültigen Kostentabelle (Anlage zu § 40 Abs. 5) an die DIS zu zahlen.

7.2: 1 Die DIS-Geschäftsstelle übersendet dem Kläger eine Rechnung über die DIS-Bearbeitungsgebühr und den vorläufigen Vorschuss und setzt dem Kläger eine Frist zur Zahlung, soweit sie nicht bereits geleistet wurde. 2 Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist, die angemessen verlängert werden kann, endet das Verfahren, unbeschadet des Rechts des Klägers, seine Klage erneut einzureichen.

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