DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

NICHT MEHR IN KRAFT

§ 1

Anwendungsbereich

1.1: Diese Schiedsgerichtsordnung findet auf Streitigkeiten Anwendung, die nach einer von den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung durch ein Schiedsgericht gemäss der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) entschieden werden sollen.

1.2: Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, findet die bei Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens gültige Schiedsgerichtsordnung Anwendung.

§ 2

Schiedsrichterauswahl

2.1: Die Parteien sind bei der Auswahl und Benennung der Schiedsrichter frei.

2.2: Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder der Einzelschiedsrichter Jurist sein.

2.3: Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit gibt auf Anfrage Anregungen für die Schiedsrichterauswahl.

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