(1) Beförderer, die im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Personen aus einem Risikogebiet befördern, für das durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung), sind verpflichtet, Beförderungen aus diesen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.
(2) Das Beförderungsverbot gilt nicht für
(3) 1Geplante Beförderungen nach Absatz 2 Nummer 1 sind dem Bundespolizeipräsidium durch den Beförderer mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise in der Bundesrepublik Deutschland anzuzeigen. 2Dies gilt nicht für Beförderungen im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.
(4) Im Übrigen bleiben in den Fällen des Absatzes 2 die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung unberührt.